Zuständig für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Nach dem Asylgesuch müssen Geflüchtete bei der zuständigen Außenstelle des BAMF ihren förmlichen Asylantrag stellen. Die Anhörung ist dabei das wichtigste Element im Asylverfahren. Gerade in ANKER-Zentren aber findet die Anhörung bereits wenige Tage nach der Ankunft statt. Somit besteht für die Menschen kaum die Möglichkeit, im Vorfeld über die zentrale Bedeutung der Anhörung aufgeklärt zu werden und sich gründlich – ggf. auch mit anwaltlicher Unterstützung – darauf vorzubereiten.
Wer sich im Asylverfahren befindet, besitzt eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens. Nach Beendigung des Asylverfahrens erhalten Geflüchtete bei positivem Ausgang (Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz und normalerweise auch bei einem Abschiebeverbot) eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Bei negativem Ausgang soll laut BAMF die freiwillige Ausreise erfolgen. Erfolgt diese nicht und ist eine Abschiebung nicht möglich, erhalten Geflüchtete eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung).
Gegen die Entscheidung des BAMF kann beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Je nach Herkunftsland ist die Quote derer, die dort nachträglich Schutz erhalten, teilweise sehr hoch. Die bayerischen Verwaltungsgerichte sind ob der zahlreichen Klagefälle überlastet und benötigen häufig lange Zeit, in der die Menschen oft in den ANKER-Zentren ausharren müssen.
Die Bundeszentrale für politische Bildung stellt das Asylverfahren anschaulich dar.
Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an Links zu Handreichungen mit Basisinformationen über das Asylverfahren in Deutschland. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt im Asyl- und Ausländerrecht ersetzt.