Sammelabschiebungen am 03.09. nach Senegal und Côte d’Ivoire und am 10.09. in den Irak

Warnung: Hinweise auf Sammelabschiebungen

Es gibt Hinweise auf eine Sammelabschiebung nach Senegal und Côte d’Ivoire am 03.09. sowie in den Irak am 10.09.2024. Der Abflughafen ist für beide Charter München. Betroffen können Personen aus allen Bundesländern sein. Für vollziehbar ausreisepflichte Personen aus Senegal, Côte d’Ivoire sowie dem Irak, deren Asylverfahren und Klagen abgelehnt sind, besteht die Gefahr einer Abschiebung.

Wer ist vollziehbar ausreisepflichtig? Alle Personen mit Duldung nach §§ 60 a oder 60 b AufenthG, mit ungültiger Duldung, mit Grenzübertrittsbescheinigung.

Es ist egal, wie lange Ihre Duldung noch gilt. Eine Duldung nach § 60 a AufenthG erlischt mit Durchführung der Abschiebung. Mit einer Ausbildungsduldung oder Beschäftigungsduldung können Sie nicht abgeschoben werden. Wenn Ihre Duldung ungültig gestempelt wurde oder Sie eine Grenzübertrittsbescheinigung haben, gelten diese Hinweise auch.

Wir empfehlen allen ausreisepflichtigen Senegales:innen, Ivorer:innen sowie Iraker:innen, die ihren Pass abgegeben haben oder bei einer Botschaftsanhörung waren, nochmal ihre Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle zu kontaktieren.

Es ist außerdem wichtig, darauf zu achten, dass die Ausländerbehörden über bestehende Krankheiten, bevorstehende Ausbildungsaufnahmen und auch andere Integrationsleistungen informiert sind.

Warnhinweise und Informationen gegen die Angst finden Sie hier. (Diese Hinweise beinhalten Informationen darüber, welche Personen NICHT gefährdet sind, sowie welche aufenthaltsrechtlichen Perspektiven es noch geben könnte.)