Aktuelle Informationen zu Afghanistan

Am 17.10.2022 hat die Bundesregierung den Start eines humanitären Aufnahmeprogramms verkündet. Auf einer für das Programm eingerichteten Website des Auswärtigen Amts, finden sich Informationen zu dem Programm deutsch | englisch | dari
Bei der Luftbrücke Kabul kann sich für das Bundesaufnahmeprogramm registriert werden.

Wir haben keinen direkten Kontakt zum Auswärtigen Amt oder Einfluss auf Evakuierungs- und Ausreisemöglichkeiten. In dringenden Einzelfällen können Sie dennoch eine Mail an afghanistan@fluechtlingsrat-bayern.de schreiben. Jedoch können wir nur Informationen zur Verfügung stellen. Wir können keine Anträge annehmen, bearbeiten oder weiterleiten.

Informationen zu Ausreisen aus Afghanistan in Dari als PFD (Stand 17. Oktober 2022).
Das Auswärtige Amt aktualisiert fortlaufend Informationen zu Afghanistan. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Website des Auswärtigen Amtes. Hier finden Sie die Informationen des Auswärtigen Amtes auf Dari.

Am Montag, den 17.10.2022 hat die Bundesregierung den Start einen Bundesaufnahmeprogrammes angekündigt. Das Aufnahmeprogramm richtet sich an besonders gefährdete Afghan:innen. Das Programm besteht aus einem Online-Tool, das über 100 Fragen zur persönlichen Gefährdung umfasst. Auch können Dokumente hochgeladen werden. Auf einer für das Programm eingerichteten Website des Auswärtigen Amts, finden sich Informationen deutsch | englisch | dari. Weiter gibt es dort häufige Fragen & Antworten zum Inhalt und Ablauf des Aufnahmeprogramms. deutsch | englisch | dari

Bei der Luftbrücke Kabul kann sich für das Bundesaufnahmeprogramm registriert werden. Hier gibt es auch aktuelle Informationen zu dem Programm.

Informationen zu Ausreisen aus Afghanistan in Dari als PFD (Stand 17. Oktober 2022)

Ab dem 26.08.21 hat die Bundesregierung Evakuierungsflüge aus Afghanistan eingestellt. Derzeit gibt es ausschließlich Visa- und Ausreiseangebote für Ortskräfte sowie besonders gefährdete Afghan:innen, die eine Aufnahmezusage vom Auswärtigen Amt erhalten haben.

Ortskräfte (die für die Bundeswehr oder Institutionen der Entwicklungshilfe, Menschenrechtsorganisationen o.ä.) gearbeitet haben, sollen sich auf jeden Fall bei ihren ehemaligen Arbeitsgeber:innen melden.

Ortskräfte, die für das Auswärtige Amt gearbeitet haben: okv@kabu.auswaertiges-amt.de
Ortskräfte der GIZ (Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit): okv-afghanistan@giz.de (personenbezogen) und afghanistan-info@giz.de (allgemein)
Ortskräfte, die für das BMZ gearbeitet haben: okv@bmz.bund.de
Ortskräfte, die für das BMVg gearbeitet haben: RSMESEinsWVStOKV@bundeswehr.org
Ortskräfte, die für die NATO gearbeitet haben: mbx.afglch@hq.nato.int
Ortskräfte, die für die IOM gearbeitet haben: vaokabul@iom.int

Weitere bedrohte Afghan:innen können sich auf dem Portal des Auswärtigen Amtes www.diplo.de/bues melden. Wie mit den Meldungen weiter verfahren wird ist unklar.

Das Auswärtige Amt aktualisiert fortlaufend Informationen zu Afghanistan. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Website des Auswärtigen Amtes.

Weitere bedrohte Afghan:innen können sich auf dem Portal www.diplo.de/bues melden. Wie das Auswärtige Amt mit den Meldungen weiter verfährt, ist unklar.

Sie können versuchen, über das Auswärtige Amt (evtl. in Verbindung mit dem jeweiligen Innenministerium) eine Aufnahmegesuch gem. §22 S.2 AufenthG zu stellen. Wir empfehlen deutlich zu machen, dass eine individuelle Gefährdung vorliegt und zu beschreiben, warum diese vorliegt. Leider müssen wir davon ausgehen, dass derzeit nur Personen, die in exponierten Positionen tätig waren (wie Menschenrechtsaktivisten, hochrangige Politiker, Juristen oder Journalisten) eine Chance auf eine Aufnahmezusage haben. Leider hat das Auswärtige Amt bisher nicht bekannt gegeben, an welche Adresse diese Gesuche zu stellen sind. Ein Kontakt zum Auswärtigen Amt besteht grundsätzlich unter: www.diplo.de/bues, poststelle@auswaertiges-amt.de oder per Fax unter +49 3018/173402.

Das Auswärtige Amt aktualisiert fortlaufend Informationen zu Afghanistan. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Website des Auswärtigen Amtes.

Journalist:innen (auch ohne Bezug zu Deutschland) können sich an Nothilfe@reporter-ohne-grenzen.de wenden. Weitere bedrohte Afghan:innen können sich auf dem Portal www.diplo.de/bues melden. Wie das Auswärtige Amt mit den Meldungen weiter verfährt, ist unklar.

Das Auswärtige Amt aktualisiert fortlaufend Informationen zu Afghanistan. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Website des Auswärtigen Amtes.

Personen die einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland haben, können damit einreisen. Bei abgelaufenen Aufenthaltstiteln wenden Sie sich bitte an die deutschen Botschaften in Islamabad oder Neu Delhi. Diese können Visa für eine Weiterreise ausstellen.

Weitere bedrohte Afghan:innen können sich auf dem Portal www.diplo.de/bues melden. Wie das Auswärtige Amt mit den Meldungen weiter verfährt, ist unklar.

Das Auswärtige Amt aktualisiert fortlaufend Informationen zu Afghanistan. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Website des Auswärtigen Amtes

Personen mit einer deutschen Staatsangehörigkeit, sollen sich auf der Krisenvorsorgeliste Elefand eintragen und unbedingt unter afg.diplo.de registrieren. Ferner kann das Auswärtige Amt über das Bürgertelefon unter +49 30 5000 0 sowie über das Kontaktformular erreicht werden.

Personen, denen vom Auswärtigen Amt eine Ausreise in Aussicht gestellt wurde, sollen vom Auswärtigen Amt kontaktiert werden. Die Kommunikation läuft über einen externen Dienstleister über die Mail: info@vaoffice.org sowie bei ehemaligen Ortskräften auch über die Domain @threatno.org, die die Vorbereitungen der Ausreise unterstützen. Weiter ist es empfehlenswert, sich an die oben genannten Kontakte (z.B. bei Ortskräften die jeweiligen Arbeitgeber) wenden. Bei Zusagen von anderen Mailadressen, bitte die Seriösität prüfen (es sind Fälschungen im Umlauf) und ggf. beim Auswärtigen Amt nachfragen.

Zur Unterstützung einer möglichen Ausreise mit einer Aufnahmezusage kann sich an die Luftbrücke Kabul gewendet werden: cases@luftbruecke.lnob.net

Personen die eine Aufnahmezuge erhalten haben und sich bereits in einem anderen Land befinden, sollten mit der jeweiligen deutschen Botschaft vor Ort Kontakt aufnehmen. Hier finden Sie Kontakte zu den Botschaften in Usbekistan, Tadschikistan, Iran, Indien, Pakistan und Katar.

Das Auswärtige Amt aktualisiert fortlaufend Informationen zu Afghanistan. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Website des Auswärtigen Amtes

Hier finden Sie nützliche Informationen des deutschen Caritasverbandes e.V. zu Ortskräften, gefährdeten Personen und dem Familiennachzug (Stand 27.10.2021)

Personen die bereits einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt haben, müssen laut Auswärtigem Amt weiter auf eine Antwort der zuständigen Botschaft warten. Wir empfehlen dennoch, sich mit Beratungsstellen/Anwält:innen sowie der Ausländerbehörde und/oder dem Bayerischen Innenministerium und ggf. auch mit der zuständigen Botschaft in Verbindung zu setzen. Vielleicht können einige Abläufe im Visaverfahren beschleunigt werden.

Personen, die noch keinen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt haben, einen Termin über das Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts machen. Die Wartezeiten betragen zur Zeit um die 12 Monate. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) kann auch weiterhin bei Anträgen unterstützen und diese z.B. auf Vollständigkeit prüfen: info.fap.af@iom.int. Auf der Seite des Niedersächsischen Flüchtlingsrats sowie bei Handbook Germany finden Sie Informationen zur Terminvergabe allgemein, zu der Terminvergabe im Iran sowie hilfreiche Tipps.

Neue Anträge zum Familiennachzug sind in der aktuellen Situation vermutlich schwierig. Leider umfasst der Familiennachzug nach wie vor nur die sog. Kernfamilie (minderjährige Kinder, Ehegatten, Eltern von minderjährigen Kindern). Nur im sog. Ortskräfteverfahren, kann es unter Umständen Ausnahmen geben. Weiter kann es etwas Erleichterungen beim Nachweis von Sprachkenntnissen geben. Sprachkenntnisse müssen nicht mehr zwangsläufig durch das Goehte-Institut, sondern können „alternativ“ nachgewiesen werden. Was genau akzeptiert wird, ist bislang unklar.

Der §36 Abs. 2 AufenthG bietet grundsätzlich die Möglichkeit ein Visum für „sonstige“ Familienangehörige beantragen zu können. Hierzu muss eine außergewöhnliche Härte vorliegen. In der Vergangenheit wurde diese Möglichkeit von Seiten der Behörden leider sehr restriktiv behandelt. Sie können versuchen den Antrag an poststelle@auswaertiges-amt.de oder per Fax an +49 3018/173402 zu stellen.

Der Niedersächsische Flüchtlingsrat bietet aktuelle und ausführliche Informationen zum Familiennachzug von Menschen aus Afghanistan zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen.

Der Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes hat Informationen zum Familiennachzug von Menschen aus Afghanistan zusammengestellt (Stand 08.04.2022)

Handbook Germany stellt aktuelle Informationen zur Ausreise auf deutsch, farsi, paschtu und englisch zur Verfügung.

Hier finden Sie nützliche Informationen des deutschen Caritasverbandes e.V. zu Ortskräften, gefährdeten Personen und dem Familiennachzug (Stand 27.10.2021)

Weitere Informationsmöglichkeiten zur Ausreise und Evakuierung

Informationen und Hilfsangebote für Afghan:innen außerhalb Deutschlands gibt es auf der Seite Afghanistan Support Group.

Das Bundesinnenministerium hat einen FAQ zum Themenkomplex Afghanistan erstellt (Stand 08.10.2021)

Der Niedersächsische Flüchtlingsrat informiert auf seiner Website aktuell und ausführlich in den Sprachen deutsch, dari und englisch zu Möglichkeiten einer Ausreise aus Afghanistan. Die Informationen gibt es hier.

Handbook Germany stellt aktuelle Informationen zur Ausreise auf Deutsch, Farsi, Paschtu und Englisch zur Verfügung.

Informationen über Stipendien für ein Studierendenvisa in Deutschland:
– Stipendium für „Students at Risks“: Hilde Domin-Programm des Deutschen Akademischen Austauschdienstes für Studierende und Doktorant:innen
– Sonderprogramm Brückenförderung für Wissenschaftler:innen aus Afghanistan: Temporäre Sonderrichtlinie der Philipp-Schwarz-Initiative

Der UNHCR stellt Informationen mit Hinweisen, Kontaktaufnahmen und Relocationsprogrammen anderer Länder zur Verfügung.

Der Paritätische Wohlfahrtsverband stellt auf der Website Informationen für die Beratungspraxis zur Verfügung.

Pro Asyl hat Hinweise für afghanische Geflüchtete und Berater*innen erstellt.

Hier finden Sie nützliche Informationen des deutschen Caritasverbandes e.V. zu Ortskräften, gefährdeten Personen und dem Familiennachzug (Stand 27.10.2021)

Pro Asyl hat die wichtigsten Fakten zur Aufnahme aus Afghanistan nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz veröffentlicht.

Auf diesem Pad werden aktuelle, allgemeine Informationen zur Unterstützung von bedrohten Afghan:innen gesammelt: https://kabul.in

Wichtig: Immer die Namen aller betroffenen Personen, Geburtsdaten, Passnummern (Austellungs- und Ablaufdatum), Staatsangehörigkeiten und Erreichbarkeiten (Telefon/Mail) sowie Adresse angeben! Bei Fallmeldungen bitte immer den individuellen Deutschlandbezug (falls vorhanden), politische/gesellschaftliche Aktivität (am besten mit Nachweisen) und die individuelle Bedrohung beschreiben.

Informationen zu Ausreisen aus Afghanistan in Dari als PFD (Stand 17. Oktober 2022)

Für manche afghanische Staatsbürger:innen besteht die Möglichkeit, in anderen Staaten einzureisen, da sie für diese Staaten gearbeitet haben oder Familienangehörige dort haben. Auch kann es sein, dass andere Staaten generell vereinfachte Visabedingungen anbieten. Wir empfehlen hier, sich vor Ort zu erkundigen, inwiefern eine Ausreise in einen anderen Staat möglich ist.

Generelle Informationen zur Ausreise in andere Staaten
Informationen zu Evakuierungs- und Ausreisemöglichkeiten in andere Staaten gibt es auf folgender Seite unter dem Link Leaving Afghanistan. Wir können über die Richtigkeit dieser Daten keine Auskunft geben.

Frankreich
Die Menschenrechtsorganisation Watizat aus Frankreich hat auf der Website Informationen zu einer Ausreise von Afghanistan nach Frankreich.

Großbritannien
Die britische Regierung hat ein Aufnahmeprogramm für Afghan:innen gestartet.

USA und Kanada
Die kanadische Regierung hat Informationen zu einer Ausreise nach Kananada auf ihrer Website zur Verfügung gestellt.

Die USA hat Informationen zu Visaerteilungen für Afghan:innen zusammengestellt.

Auf der nichtoffiziellen Website Visa for Afghans werden Informationen gesammelt, wie Visumverfahren für USA, Kanada und zum Teil auch Deutschland durchlaufen werden können.

UNHCR-Informationen
Der UNHCR stellt Informationen mit Hinweisen, Kontaktaufnahmen und Relocationsprogrammen anderer Länder zur Verfügung. Kontakt zu den UNHCR-Vertretungen in anderen Ländern.

Beratungshinweise zu Afghanistan
Rechtsanwalt Hubert Heinhold der Kanzlei Wächtler und Kollegen hat eine Zusammenfassung von Hinweisen zu Afghanistan formuliert (Stand 22.8.2021). Auch Pro Asyl hat Beratungshinweise für Afghan:innen veröffentlicht (Stand 21.09.2021)

Hier finden Sie Informationen des Bundesamts für Ortskräfte und weitere Personen, die bereits nach Deutschland eingereist sind.

Abschiebungen nach Afghanistan sind bis auf weiteres ausgesetzt- aktuell muss keine Abschiebung befürchtet werden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bereits mitgeteilt, dass Entscheidungen in Asylverfahren von afghanischen Asylbewerber:innen „rückpriorisiert“ werden, um den neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes abzuwarten (unklar wann dieser erscheint).

Wer aktuell einen ablehnenden Bescheid vom Bundesamt erhält, sollte auf jeden Fall Rechtsmittel einlegen. Bereits laufende Klagen vor dem Verwaltungsgericht gegen den ablehnenden Asylbescheid werden vermutlich ausgesetzt bzw. „ruhend“ gestellt. Es gibt Fälle, wo Verwaltungsgerichte bei laufenden Klagen einen humanitären Schutz gem. §60 Abs. 5 AufenthG (Abschiebeverbot) angeboten haben. Wir empfehlen, sich hierzu von Anwält:innen beraten zu lassen, da es im weiteren Verlauf des Klageverfahrens Chancen geben kann, einen höheren Schutz zu erhalten.

Bei vielen afghanischen Asylbewerber:innen mit abgelehntem Asylverfahren kann es in nächster Zeit Sinn machen, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Der EuGH hat am 09.09.2021 ein Urteil gesprochen, nach dem die Frist, innerhalb der Folgeanträge gestellt werden müssen, nicht wirksam ist. Früher musste ein Folgeantrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der neuen Tatsachen gestellt werden. Voraussichtlich wird auch hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erstmal nicht entscheiden. Wir empfehlen, sich auf jeden Fall von Beratungsstellen oder Anwält:innen beraten zu lassen. Ein Folgeantrag kann andere humanitäre Aufenthaltserlaubnisse zum Erlöschen bringen. Diese sind §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG. Aufenthaltstitel nach §25a, §25b sowie §23a AufenthG erlöschen jedoch nicht, bei der Stellung eines Folgeantrages. Weiter kann die Stellung bzw. die Annahme eines gestellten Folgeantrages den Duldungszeiten einer Beschäftigungsduldung entgegen stehen. Bei der Ausbildungsduldung ist die Rechtslage (Stand 27.10.21) unklar.

Wer sich unsicher ist, sollte Beratungsstellen oder Rechtsanwält:innen aufsuchen. Ausführliche Informationen zum Asylfolgeantrag finden Sie auch in diesem Papier des Deutschen Caritasverbands e.V. sowie von dem Netzwerk Berlin hilft.

Alle, die einen Ausbildungsplatz haben und deren Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde abgelehnt worden ist, sollen diesen Antrag noch einmal stellen. Es gibt nun keinen Grund mehr von Seiten der Ausländerbehörde, aufgrund einer möglichen Abschiebung eine Beschäftigungserlaubnis nicht zu erteilen. Ob das die Behörden auch so sehen, ist derzeit fraglich. Deshalb empfiehlt es sich, den Antrag für eine Beschäftigungserlaubnis und/oder Ausbildungsduldung mit einer Entscheidungsfrist von einer Woche zu versehen. Entscheidet die Ausländerbehörde nicht während dieser Frist, kann ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gestellt werden. Bei bereits gestellten Anträgen auf Beschäftigungserlaubnis und/oder Ausbildungsduldung, über die die Ausländerbehörde noch nicht entschieden hat, kann ebenfalls mit kurzer Fristsetzung eine schnelle Entscheidung verlangt werden.

Bitte setzen Sie sich mit der nächsten Beratungsstelle und/oder Anwält:in in Verbindung, nutzen Sie auch die Beratungsangebote von Handwerkskammer und IHK.

Alle die eine Duldung gemäß §60b AufenthG sog. „Duldung light“ besitzen, sollten einen Antrag auf mindenstens eine Duldung gemäß §60a AufenthG stellen.

Personen die ein Visum nach §14 Abs. 2 in Verbindung mit §22 AufenthG eingereist sind, müssen und sollten keinen Asylantrag stellen. Sie haben ein Visum für 90 Tage und sollten während dieser Zeit einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. §22 AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Ein Asylantrag kann den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gem. §22 verhindern. Im Einzelfall kann es Gründe geben, dennoch einen Asylantrag zu stellen (Chancen auf Flüchtlingseigenschaft und dann Famililennachzug). Jedoch sollte dies sorgfältig im Einzelfall abgewogen werden. Wir empfehlen, sich auf jeden Fall von Beratungsstellen oder Anwält:innen beraten zu lassen.

Personen die mit einer Aufnahmezusage und Visum einreisen könnten, können unter Umständen in Städte ziehen, wo es bereits Kontakte gibt. Dies muss mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geklärt werden. Ansonsten sollten sich die Personen nach der Einreise offiziell anmelden, einen Termin bei der Ausländerbehörde sowie dem Jobcenter vereinbaren.

Auf der Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gibt es Informationen für bereits nach Deutschland evakuierte Personen.

Hier ändert sich die Situation laufend. Das afghanische Konsulat in München ist zwar weiterhin in Betrieb, jedoch können scheinbar derzeit keine neuen Pässen beantragt werden. Gleiches gilt für das Konsulat in Bonn sowie die Botschaft in Berlin. Tazkiras können unter Umständen auch neu beantragt werden. Die Diakonie Deutschland hat Musterschreiben zur aktuellen Passbeschaffung von Afghan*innen erstellt.

Handykarten aufladen
Vielfach wurde im Netz berichtet, dass über die Website https://www.ding.com/de Prepaidkarten weltweit aufgeladen werden können. Da es zur Zeit in Afghanistan kaum die Möglichkeit gibt, an Bargeld etc. zu kommen, kann dies hilfreich sein, um Prepaidkarten von Afghan:innen in Afghanistan vom Ausland aus aufzuladen. Zum Aufladen wird die Handynummer sowie der jeweilige Mobilfunkanbieter benötigt. Bitte achten Sie darauf, Bestätigungsmails auf Ihre E-Mailadressen weiterzuleiten. Wir können zu dieser Funktion keine weitere Auskunft geben.

Datensicherheit
Tipps, um die eigene Online-Präsenz (Browser, Facebook etc.) vor Zugriffen der Taliban zu schützen. Dies ist auch für Unterstützende aus dem Ausland ratsam.

Spenden
Die Initiative Luftbrücke Kabul hat Flugzeuge gechartert, um nach Afghanistan oder Pakistan zu fliegen und Evakuierungen zu unterstützen. Die Aktion ist auf Spenden angewiesen.

Der afghanische Frauenverein sowie Ärzte ohne Grenzen – Hilfen in Afghanistan rufen derzeit zu Spenden auf.

Die Website Afghanistanrelief.carrd.co hat einige Spendenmöglichkeiten von vorwiegend privaten und zivilgesellschaftlichen Organisationen gelistet. Über die jeweilige Arbeit vor Ort und Weitergabe der eingenommenen Gelder können wir keine Auskunft geben. Weiter sind auf dieser Seite Petitionen sowie Formbriefe zum Anschreiben von Politiker:innen gesammelt.

Petitionen
Luftbrücke für Afghan:istan – Rettung aller gefährdeter Menschen jetzt!
Schützt die Freiheit und Sicherheit von afghanischen Frauen und Mädchen!
Pro Asyl: Retten statt Reden. Weitere Aufnahme jetzt!

Afghan:innen brauchen unsere Solidarität – Jetzt!

Der Bayerische Flüchtlingsrat fordert die Bundesregierung auf, alle Ortskräfte, die für deutsche Institutionen und Einrichtungen gearbeitet haben, sowie Menschenrechtsaktivist:innen, Familiennachzügler:innen und besonders vulnerable Gruppen sofort zu evakuieren. Es braucht jetzt sichere und legale Fluchtwege für alle Menschen in Afghanistan, die das Land verlassen wollen oder müssen.

Die Bundesregierung muss sich dafür einsetzen, dass die betroffenen Personen ausreisen sowie in andere Länder einreisen können. Wir fordern, die deutsche Vertretung in Islamabad/Pakistan massiv aufzustocken. Zudem müssen afghanische Staatsangehörige an allen deutschen Botschaften Visaanträge stellen können. Einreisepapiere für etwa einen Familiennachzug oder zur Aufnahme einer Arbeit und Ausbildung in Deutschland müssen unbürokratisch und schnell ausgestellt werden. Auf eine enge Auslegung der Voraussetzungen wie etwa Sprachkenntnisse oder die Vorlage von allen erforderlichen Unterlagern muss verzichtet oder humanitäre Visa ausgestellt werden. Relocation- und Resettlementprogramme müssen nun schnell und im großen Stil möglich gemacht werden. Hierzu zählen auch umfassende Landesaufnahmeprogramme durch die Bundesländer. Afghan:innen, die bereits in Deutschland sind und einen unsicheren Aufenthaltsstatus haben, müssen ein effektives Bleiberecht erhalten. Dazu gehört, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Entscheidungsstopp zu Afghanistan aufhebt. Afghanischen Geflüchteten mit einem abgelehnten Asylantrag soll schnell ein Bleiberecht, etwa durch den §25.5 AufenthG, möglich gemacht werden.

Da die Zeit knapp ist, haben wir gemeinsam mit vielen weiteren Organisationen und Einzelpersonen einen Offenen Brief an das Bayerische Innenministerium veröffentlicht und eine Petition für afghanische Geduldete eingereicht. Auch Pro Asyl hat mit dem Papier „Flucht aus Afghanistan – Was Deutschland jetzt tun muss“ Forderungen und Positionen veröffentlicht. Der FluchforschungsBlog hat Handlungsempfehlungen zum „Schutz von Afghan:innen auf verschiedenen politischen Ebenen“, das Deutsche Institut für Menschenrechte eine Studie zur grund- und menschenrechtlichen Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan, herausgegeben.

Die Bundesregierung hat unzählige Menschen in eine existenzielle Gefahr gebracht und muss spätestens jetzt handeln! EVAKUIERUNG – FLUCHTWEGE – AUFNAHME