Hinweise zu Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung
Informationen des Bundesinnenministeriums
(Veröffentlich am 16. juli 2020) Das Bundesinnenministerium (BMI) hat am 09.07.2020 Hinweise zur Ausbildungsduldung und zur Beschäftigungsduldung herausgegeben, die auf die besondere Situation durch die Corona-Pandemie eingehen.
Zunächst weist das BIM darauf hin, dass Kurzarbeit keine Auswirkungen auf Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldungen haben. Zudem wird festgestellt, dass Kurzarbeitergeld nicht „schädlich“ für die selbständige Sicherung des Lebensunterhalts ist.
Bei Corona-bedingter Kündigung des Ausbildungsplatzes ist eine Duldung zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes für sechs Monate auszustellen, wie dies § 60c Abs 6 Satz AufenthG ohnehin vorsieht.
Für die Beschäftigungsduldung soll Folgendes gelten: Kurzfristige Unterbrechungen von Beschäftigungsverhältnissen bleiben für den Fortbestand einer Beschäftigungsduldung laut § 60d Abs. 3 Satz 2 AufenthG unberücksichtigt. Das BMI erklärt, dass angesichts der Corona-Pandemie eine kurzfristige Unterbrechung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten angenommen werden kann.
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