Höhe der Sozialleistungen 2024

Die Sozialleistungen für Geflüchtete setzen sich aus dem physischen Existenzminimum und dem soziokulturellen Existenzminimum zusammen. Diese Begriffe hat das Bundesverfassungsgericht 2012 definiert. Das physische Existenzminimum wird im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) notwendiger Bedarf genannt und umfasst Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung und Schuhe
sowie die Gesundheitspflege. Das soziokulturelle Existenzminimum heißt im AsylbLG notwendiger persönlicher Bedarf. Er umfasst Leistungen für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, sowie andere Waren und Dienstleistungen (einschließlich Körperpflege).

In ANKER-Zentren wird das physische Existenzminimum (notwendiger Bedarf) als Sachleistung gewährt, das soziokulturelle Existenzminimum (notwendiger persönlicher Bedarf) wird vorrangig ausbezahlt, kann jedoch auch als Sachleistung gewährt werden.

Bei einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, die durch die Bezirksregierungen betrieben werden, oder in dezentralen Unterkünften der Landkreise und kreisfreien Städte werden das physische Existenzminimum (notwendiger Bedarf) und das soziokulturelle Existenzminimum (notwendiger persönlicher Bedarf) bar ausbezahlt bzw. erfolgt derzeit die Umstellung auf die Bezahlkarte.

Zusätzlich sind die Sozialleistungen nach Alter und Familienstand gestaffelt:

  • Bedarfsstufe 1 100%: volljährige Erwachsene
  • Bedarfsstufe 2 90 %: Paare, alleinstehende Erwachsene in GU *
    (* eigentlich verfassungswidrig)
  • Bedarfsstufe 3 (80%): Erwachsene bis 25, die bei ihren Eltern in einer Wohnung leben / Erwachsene in stationärer Einrichtung, z.B. Behindertenhilfe
  • Bedarfsstufe 4: Jugendliche von 14 bis einschließlich 17
  • Bedarfsstufe 5: Kinder von 6 bis einschließlich 13
  • Bedarfsstufe 6: Kinder unter 6

Regelsätze nach AsylbLG 2024 im Vergleich mit 2023 und Bürgergeld

„notwendiger Bedarf“
physisches Existenzminimum
„notwendiger persönlicher Bedarf“
soziales Existenzminimum
GesamtbedarfBürgergeld
Bedarfsstufe 1 256 (2023: 228 €)204 (2023: 182 €)460 (2023: 410 €) 563
Bedarfsstufe 2 229 (2023: 205 €)184 (2023: 164 €)413 (2023: 369 €)506
Bedarfsstufe 3 204 (2023: 182 €)164 (2023: 146 €)368 (2023: 328 €)451
Bedarfsstufe 4269 (2023: 240 €)139 (2023: 124 €)408 (2023: 364 €)471
Bedarfsstufe 5204 (2023: 182 €)137 (2023: 122 €)341 (2023: 304 €)390
Bedarfsstufe 6180 (2023: 161 €)132 (2023: 117 €)312 (2023: 278 €)357

Die Regelsätze werden jährlich der Preissteigerung angepasst und erhöht. Mit einem bahnbrechenden Urteil hat das Bundesverfassungsgericht 2012 festgestellt, dass es nur ein Existenzminimum für alle Menschen in Deutschland geben darf, da alle Menschen den gleichen Bedarf haben. Dennoch wurden die Sozialleistungen durch die Bundesregierung im Vergleich zu den Sozialleistungen für Deutsche massiv abgesenkt (siehe Vergleich mit der Spalte „Bürgergeld“).

Quelle: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/288/VO.html