Gesetzliche Grundlagen der ANKER-Zentren
Es gibt keinerlei konkrete gesetzliche Grundlagen für ANKER-Zentren in ihrer jetzigen Form. Das Asylgesetz regelt zwar „Aufnahmeeinrichtungen“, „besondere Aufnahmeeinrichtungen“, „Gemeinschaftsunterkünfte“, das Aufenthaltsgesetz darüber hinaus „Ausreiseeinrichtungen“, doch ANKER-Zentren als solche werden nicht erwähnt.
Mit dem Hau-ab-Gesetz, das als sogenanntes „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ am 7. Juni 2019 vom Bundestag verabschiedet wurde, wurde die Aufenthaltsdauer in Aufnahmeeinrichtungen erheblich erhöht – für Alleinstehende und Paare ohne Kinder auf 18 Monate, Familien mit Kindern dürfen bereits nach 6 Monaten raus (§ 47 Abs. 1 AsylG). Diese Regelung wird auch für ANKER-Zentren angewandt.
Ausgeweitet wird die Aufenthaltsdauer zudem mit § 47 Absatz 1b Asylgesetz, der den Bundesländern die Möglichkeit einräumt, die Unterbringungsdauer in der Aufnahmeeinrichtung auf 24 Monate zuverlängern. Bayern hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sein Aufnahmegesetz entsprechend geändert (Art. 2 Abs. 2 bayerisches Aufnahmegesetz).
In Ausreiseeinrichtungen können ausreisepflichtige Geflüchtete zeitlich unbegrenzt untergebracht werden (§ 61 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz).