18-Monatsfrist bei Kirchenasyl gekippt
Das BAMF hat sein Merkblatt, in dem es aus seiner Sicht das Kirchenasylprozedere beschreibt, aktualisiert.
Für die Praxis von besonderer Bedeutung ist folgende Passage:
„Die Durchführung eines Kirchenasylverfahrens hat keinen Einfluss auf die ursprüngliche Überstellungsfrist.“ Das bedeutet, dass im offenen Kirchenasyl die 18 Monatsfrist entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG auch nach Ablehnung des Dossiers nicht mehr angewandt wird.
Eine lange rechtliche Diskussion ist nunmehr also in unserem Sinne geklärt und wird vor allem nun auch so angewandt.