Leistungsausschluss für Personen im Dublin-Verfahren
Das Un-Sicherheitspaket und die Folgen für Dublin
Als Antwort auf den Terroranschlag von Solingen im Sommer 2024 beschloss die Bundesregierung das sog. ‚Sicherheitspaket‘. Neben weiteren Maßnahmen nimmt die Bundesregierung besonders Schutzsuchende im Dublin-Verfahren in den Blick. Seit Ende Oktober 2024 ist das Sicherheitspaket in Kraft und damit auch der neue § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG, der einen Leistungsausschluss für Geflüchtete im Dublin-Verfahren nach Erlass einer Abschiebungsanordnung vorsieht.
Was genau das im Einzelnen bedeutet, könnt ihr in unserem Positionspapier sowie weiteren Veröffentlichungen mit Kritik sowie Tipps für die Beratungspraxis entnehmen. Dort findet ihr Hinweise, was gegen den Leistungsausschluss getan werden kann.
Expert:innen sehen massive rechtliche Probleme im Leistungsausschluss für Personen im Dublin-Verfahren. Die Maßnahmen gelten als verfassungswidrig und lassen sich vermutlich schwer mit EU-Recht vereinbaren. Betroffenen Personen wird geraten, sich beraten zu lassen und gegen den Leistungsausschluss Klage einzulegen.
Nun sind bereits die ersten positiven Entscheidungen im Eilverfahren eingetroffen. Die aktuellen Entscheidungen zeigen, dass auch deutsche Sozialgerichte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht haben.