Das neue Chancenaufenthaltsrecht
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Am 01.01.2023 sind mehrere Gesetzesänderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft getreten. Geändert wurden die bisherigen Bleiberechtsregelungen nach §25a AufenthG für gut integrierte junge Menschen und nach §25b AufenthG für gut integrierte, langjährige Geduldete. Neu ist der Chancenaufenthalt nach §104c AufenthG. Geduldete, die sich seit über 5 Jahren in Deutschland aufhalten, können ihn beantragen.
Mehrsprachige Informationen zum Chancenaufenthaltsrecht (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Farsi und Arabisch) finden Sie bei Bleiberecht für Alle – statt Chancenfalle!
Bitte beachten Sie, dies sind nur allgemeine Hinweise, die keine ausführliche aufenthaltsrechtliche Beratung von Anwält:innen oder Beratungsstellen ersetzen können.
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Der Chancenaufenthalt soll laut Koalitionsvertrag der Bundesregierung die bisherige Praxis der „Kettenduldungen“ beenden. Der Chancenaufenthalt gem. §104c AufenthG ist ein 18-monatiges Bleiberecht. Diese 18-Monate sollen dazu dienen, Passpapiere zu besorgen und eine Arbeit aufzunehmen, um den Lebensunterhalt sichern zu können. Nach den 18 Monaten sollen Geflüchtete in die Bleiberegelungen nach §25a AufenthG oder §25b AufenthG wechseln.
Duldung
Die Personen müssen „geduldet“ sein. Auch ohne eine „Duldungsbescheinigung“ gilt man in der Regel als „geduldet“.
Das Bayerische Innenministerium ergänzt, dass Geflüchtete, denen die Duldung nach der Beschlussfassung des Gesetzes am 2.12.2022 im Bundestag entzogen wurde, eine Ermessensduldung bekommen sollen, um einen Antrag auf den Chancenaufenthalt stellen zu können. Diejenigen, denen die Duldung vor dem 2.12.2022 entzogen wurde, bleiben als Nichtgeduldete weiter vom Chancenaufenthalt ausgeschlossen. Personen die das betrifft, sollten dringend eine aufenthaltsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
5 Jahre Voraufenthalt
Die Personen müssen sich zum 31.10.2022 mindestens fünf Jahre ununterbrochen mit Gestattung, Aufenthaltserlaubnis oder Duldung in Deutschland aufhalten. Das gilt für alle Personen die vor dem 31.10.2017 eingereist sind. Das Bayerische Innenministerium grenzt dies ein und erklärt, das nicht das Datum der tatsächlichen Einreise ausschlaggebend ist. Die Personen müssen sich zum 31.10.2017 gestattet, geduldet oder erlaubt im Bundesgebiet aufghalten haben. Dies kann z.B. durch eine Aufenthaltsgesattung, einen Ankunftsnachweis oder eine BÜMA nachgewiesen werden. Auch die Zeiten mit einer Duldung wegen ungeklärter Identität nach §60b AufenthG zählen mit in die fünf Jahre Voraufenthalt.
Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind unschädlich (siehe Gesetzesbegründung im Entwurf auf S. 44). Jedoch zählen Dublin-Fälle (Weiterreise in einen anderen EU-Staat um dort Asylantrag zu stellen) nicht dazu.
Keine Straftaten über 50/90 TS
Geduldete mit Straftaten, die mehr als 50 Tagessätze (allgemeine Straftaten) oder 90 Tagessätze (ausländerrechtliche Straftaten, z.B. Passlosigkeit) betragen, sind vom Chancenaufenthalt ausgeschlossen. Dies gilt auch für Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht. Jedoch werden kleine Straftaten nach dem Jugendstrafrecht, z.B. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht berücksichtigt.
Keine wiederholten falschen Angaben oder Täuschung über die Identität
Der Chancenaufenthalt wird nicht erteilt, wenn jemand wiederholt und vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über die Identität/Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Die falschen Angaben müssen einzig ursächlich für die Verhinderung der Abschiebung sein.
Keine Voraussetzungen für den Chancenaufenthalt
Es braucht im Vorfeld keine Identitätsklärung, Pass, Lebensunterhaltssicherung oder ein Visumsverfahren. Das alles dürfen Ausländerbehörden bei der Beantragung des Chancenaufenthalts nicht verlangen.
Ausnahmen vom Chancenaufenthalt
Die Bundesregierung stellt klar, dass es sich beim Chancenaufenthalt um eine ‚Soll-Vorschrift‘ handelt. Das heißt: Die Ausländerbehörden sollen den Aufenthaltitel erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sogenannte ‚atypische Fälle‘ vorliegen. Zu atypischen Fällen könnte laut dem Bayerischen Innenministerium gehören: besonders sozialschädliches Verhalten (z.B. dem Hantieren mit Kot bei Behördenterminen), Nicheinhalten einer schriftlichen Erklärung zur freiwilligen Ausreise, Verhinderung der Abschiebung durch aktive Widerstandshandlung, Weiterreise ins EU-Ausland mit anschließender Rücküberstellung/Wiedereinreise nach Deutschland (Dublin).
Sollten Geduldete hiervon betroffen sein, sollten sie unbedingt Rechtsanwält:innen oder Beratungsstellen aufsuchen!
Selbst beantragen
Der Chancenaufenthalt muss eigenständig beantragt werden. Dazu formlos einen schriftlichen Antrag an die zuständige Ausländerbehörde stellen und diesen Antrag unterschreiben. Das geht per Fax, E-Mail oder Post. Tipp: Den Faxbericht, E-Mail Sendebestätigung oder Bestätigung des Einschreibens aufheben. Hier gibt es ein Musteranschreiben vom Münchner Flüchtlingsrat.
Jetzt beantragen
Der Chancenaufenthalt ist seit dem 01.01.2023 in Kraft. Laut Hinweisen aus dem Bundesinnenministerium kann der Antrag ab dem 01.01.2023 gestellt werden. Ein Antrag auf den §104c AufenthG kann in den nächsten drei Jahren gestellt werden (01.01.2023 – 02.01.2026).
Asylantrag/Asylfolgeantrag
Wer sich noch im Asylverfahren (Erstantrag oder Folgeantrag) befindet, kann zunächst nicht vom Chancenaufenthalt profitieren. Wer überlegt, den gestellten Asylantrag zurückzuziehen, sollte vorher dringend eine Beratung bei Anwält:innen oder Beratungsstellen aufsuchen.
18 Monate
Der Chancenaufenthalt gilt für 18 Monate.
Keine Verlängerung
Der Chancenaufenthalt kann nicht verlängert werden. Nach den 18 Monaten sollen Personen mit einem Chancenaufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis nach §25b oder §25a AufenthG bekommen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, fallen die Personen wieder in den Status der Duldung.
Verfahrensduldung
Laut den Hinweisen aus dem Bundesinnenministerium erhalten Personen nach Antragsstellung keine Fiktionsbescheinigung. Durch den Antrag werden auch keine neuen Duldungsgründe geschaffen. Wer keine Duldungsbescheinigung hat, kann versuchen, einen Antrag auf eine Verfahrensduldung nach §60a Abs. 2 S. 1 AufenthG zu stellen. Manchmal geben Ausländerbehörden eine Grenzübertrittsbescheinigung, eine als erloschen gestempelte Duldung, ein anderes Fantasiepapier einer bayerischen Ausländerbehörde oder gar keine Papiere aus. Wir empfehlen dringend, in solchen Fällen Beratungsstellen oder Anwält:innen zu kontaktieren.
Gefahr einer Abschiebung
Das Bundesinnenministerium hat die Ausländerbehörden angehalten, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen, wenn jemand einen Antrag auf den §104c AufenthG gestellt hat. Wenn der Antrag jedoch offensichtlich unbegründet ist, z.B. wenn jemand deutlich kürzer als fünf Jahre in Deutschland ist, dann kann weiter eine Abschiebung drohen.
Keine Duldung
Das Bundesinnenministerium sagt in seinen Hinweisen, dass man zum Zeitpunkt der Antragsstellung geduldet sein muss. Eine Duldungsbescheinigung ist dafür nicht zwingend notwendig. Tipp: Wenn die Ausländerbehörde keine Duldungsbescheinigung mehr erteilt: Sofort schriftlich eine Duldung bei der Ausländerbehörde beantragen. Bitte suchen Sie dafür jedoch Beratungsstellen oder Anwält:innen auf.
Unterbrechung des Aufenthalts in Deutschland
Der §104c AufenthG sieht vor, dass sich die beantragende Person seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind laut Gesetzesbegründung unschädlich. Jedoch zählt die Weiterreise in andere EU-Staaten mit anschließender Rücküberstellung nach Deutschland nicht dazu.
Strafbefehle/Strafverfahren
Die Personen erhalten vor oder während der Beantragung des Aufenthalts nach §104c AufenthG Strafbefehle wegen z.B. Passlosigkeit oder illegaler Einreise. Tipp: Auf jeden Fall anwaltliche Vertretung suchen, um gegen den Strafbefehl vorzugehen.
Falschangaben über die Identität oder Täuschungen
Dies dürfte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG nur hindern, wenn der aktuelle Aufenthalt wegen falscher Identitätsangaben geduldet wird. Falsche Angaben aus der Vergangenheit müssten unschädlich sein. Ebenso dürften fehlende oder falsche Identitätsangaben der Eltern, nicht den Kindern zu Lasten gelegt werden.
Familiennachzug
Der Chancenaufenthalt nach §104c AufenthG berechtigt leider nicht zum Familiennachzug.
Mehrsprachige Informationen des Flüchtlingsrats Sachsen-Anhalt zum Chancenaufenthalt
Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 27.01.2023
37. Infobrief des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 27.01.2023
Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 22.12.2022
Anwendungshinweise zur Einführung des Chancenaufenthaltsrecht vom 23. Dezember 2022 (Bundesministerium des Inneren und für Heimat)
Merkblatt zum Chancen-Aufenthaltsrecht (Bundesministerium des Inneren und für Heimat)
Hinweise für die Beratungspraxis zum §104c AufenthG, §§ 25a + 25b AufenthG (Diakonie Deutschland)
Checkliste zu §104c AufenthG (Diakonie Deutschland)
Hinweisblatt zum Chancenaufenthalt: Münchner Flüchtlingsrat
Arbeitshilfe Aufenthaltsrecht – Die geplanten Änderungen: Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA)
Schreiben des Bayerischen Innenministeriums an die Regierungen und Ausländerbehörden 05. Dezember 2022
Schriftsatz der Rechtsanwältin Anna Fröhlich zum Schreiben des StMI 15. Dezember 2022
Bisheriger Gesetzesentwurf 29. September 2022 (Änderungen des Innenausschusses des Bundestags vom 29. November 2022 sind hier allerdings noch nicht enthalten).
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Den §25a AufenthG gibt es schon länger. Mit dem neuen Gesetz hat die Bundesregierung diese Bleiberegelung für Jugendliche und junge Volljährige ein wenig geändert. Leider hat sich hier etwas verschlechtert.
Voraussetzungen
Alter
Die Aufenthaltserlaubnis können Personen zwischen 14 und 27 Jahren beantragen.
Aufenthaltsdauer
Man muss sich mindestens seit drei Jahren gestattet, erlaubt oder geduldet in Deutschland aufhalten.
Duldung
Die Personen müssen „geduldet“ sein. Auch ohne eine „Duldungsbescheinigung“ gilt man in der Regel als „geduldet“.
Vorduldungszeitraum
Ab dem 01.01.2022 muss man mindestens 12 Monate geduldet sein, um den §25a AufenthG erhalten zu können. Das ist neu und eine deutliche Verschärfung. Denn in diesem Zeitraum besteht die Gefahr einer Abschiebung.
Schule/Ausbildung
Personen müssen mindestens drei Jahre erfolgreich die Schule besucht haben oder den Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses in Deutschland nachweisen können.
Identitätsklärung
Die Identität muss geklärt sein. Meistens verlangen die Ausländerbehörden auch einen Nationalpass.
Keine Straftaten
Keine Straftaten die mehr als 50 Tagessätze (allgemeine Straftaten) oder 90 Tagessätze (ausländerrechtliche Straftaten, z.B. Passlosigkeit) betragen.
Familie
Nach §25a Abs. 2 AufenthG können die Eltern eines minderjährigen Kindes ebenfalls einen Aufenthalt erhalten. Dazu dürfen sie nicht über die Identität getäuscht haben und müssen den Lebensunterhalt selbst bestreiten können.
Tipps
Beim Antrag auf den §25a AufenthG, Empfehlungsschreiben von der Schule, Ausbildungplatz, Freizeitvereinen oder Freund:innen beilegen. Auch mach es Sinn, den Test „Leben in Deutschland“ bereits abgeschlossen zu haben.
Informationen
Hinweise für die Beratungspraxis zum §104c AufenthG, §§ 25a + 25b AufenthG (Diakonie Deutschland)
Checkliste für den §25a AufenthG (Diakonie Deutschland)
Arbeitshilfe Aufenthaltsrecht – Die geplanten Änderungen: Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA)
Die Aufenthaltserlaubnis nach §25a AufenthG: Flüchtlingsrat Niedersachsen
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Den §25b AufenthG gibt es schon länger. Mit dem neuen Gesetz hat die Bundesregierung diese Bleiberegelung bei nachhaltiger Integration ein wenig geändert. Der §25b AufenthG gilt als Anschluss-Möglichkeit, wenn die 18 Monate des Chancenaufenthalts vorbei sind.
Voraussetzungen
Aufenthaltsdauer
Man muss sich seit mindestens sechs Jahren (Alleinstehende) oder seit vier Jahren (Familien mit minderjährigen Kindern) gestattet, erlaubt oder geduldet in Deutschland aufhalten.
Duldung
Die Personen müssen „geduldet“ sein. Auch ohne eine „Duldungsbescheinigung“ gilt man in der Regel als „geduldet“.
Identitätsklärung
Die Identität muss geklärt sein. Meistens verlangen die Ausländerbehörden auch einen Nationalpass.
Keine Straftaten
Keine Straftaten die mehr als 50 Tagessätze (allgemeine Straftaten) oder 90 Tagessätze (ausländerrechtliche Straftaten, z.B. Passlosigkeit) betragen.
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung & Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Das können Sie durch den „Leben in Deutschland-Test“, den „Einbürgerungstest“ oder anerkannte Schulabschlüsse nachweisen.
Lebensunterhaltssicherung
Der Lebensunterhalt für sich selbst sowie die Familie muss überwiegend gesichert sein. Es reicht auch aus, wenn der Lebensunterhalt zukünftig gesichert werden kann, z.B. wenn es noch keine Arbeitserlaubnis aber schon einen Arbeitsvertrag gibt. Bei Krankheiten, hohem Alter oder laufender Ausbildung kann es Ausnahmen geben.
Sprache
Die Ausländerbehörden verlangen mindesten das A2 Niveau.
Tipps
Beim Antrag auf den §25b AufenthG Empfehlungsschreiben von der Schule, Ausbildung, Freizeitvereinen oder Freund:innen beilegen.
Weitere Informationen
Hinweise für die Beratungspraxis zum §104c AufenthG, §§ 25a + 25b AufenthG (Diakonie Deutschland)
Checkliste für den §25b AufenthG (Diakonie Deutschland)
Arbeitshilfe Aufenthaltsrecht – Die geplanten Änderungen: Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA)
Die Aufenthaltserlaubnis nach §25b AufenthG: Flüchtlingsrat Niedersachsen