Medizinische Versorgung
Geflüchtete sind nicht Mitglied in einer Krankenversicherung und haben deshalb keinen uneingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Ihre Behandlung wird von den Sozialämtern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) finanziert und ist auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände beschränkt. Das AsylbLG hält deshalb fest:
„Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.“
§ 4 AsylbLG
Das bedeutet, dass Geflüchtete zunächst die Übernahme der Kosten bei dem für sie zuständigen Sozialamt beantragen müssen, ehe sie Ärzt:innen aufsuchen können. Diese dürfen mit der Behandlung erst beginnen, wenn die Geflüchteten einen Krankenschein vorlegen können, der die Übernahme der dafür entstehenden Kosten zusichert.
Nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland erhalten Geflüchtete eine Krankenversicherungskarte für den Besuch von Ärzt:innen. Doch auch das ist keine vollwertige Krankenversicherungsmitgliedschaft, weiterhin gilt, dass nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände behandelt werden. Die Krankenversicherungen übernehmen lediglich die Abrechnung der Behandlungskosten mit den Sozialämtern.
Die Bundesländer haben die Möglichkeit, Geflüchteten vom ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland an eine Krankenversicherungskarte zur Verfügung zu stellen. Von diesem Optionsmodell machen viele Bundesländer Gebrauch – nur nicht Bayern.
Teurere Behandlungen, Operationen und ähnliches werden nur bewilligt, wenn sie vom zuständigen lokalen Gesundheitsamt für erforderlich erachtet werden.